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Allgemeine Geschäftsbedingungen der barlagconcepts GmbH

  1. Geltungsbereich

1.1.        Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die vertragliche Grundlage zwischen dem Auftraggeber, der Unternehmer ist, und der barlagconcepts GmbH Erich-Maria-Remarque- Ring 18, 49074 Osnabrück – nachfolgend Auftragnehmerin genannt – hinsichtlich der Erbringung von Veranstaltungs-, Messebau-, Messetechnik- und Serviceleistungen jeder Art einschließlich Werbetechnik, Konzeptionierung, Design, Beratung, Fertigung, Schulung, Vermietung und Verkauf sowie sonstigen vereinbarten Zusatzleistungen.

1.2.        Für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.3.        Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden zurückgewiesen, soweit diese von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. Diese werden nur dann wirksam Vertragsbestandteil, wenn sie durch die Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

  1. Vertragsschluss, Angebot, Leistungsumfang

2.1.        Der Vertrag kommt mit schriftlicher Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin zustande oder, wenn die Auftragnehmerin mit der Erbringung der vereinbarten Leistung begonnen hat.

2.2.        Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich grundsätzlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin. Nebenabreden oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin. Die Schriftform wird auch durch E-Mail und Telefax gewahrt.

2.3.        Die Auftragnehmerin ist nicht zur Aufbewahrung von Unterlagen (z.B. Reinzeichnungen, Kopien, Dateien, Texte, Vorlagen, Fotos) verpflichtet, soweit keine abweichende Vereinbarung hierzu besteht.

  1. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.        Preise der Auftragnehmerin verstehen sich als Nettopreise ab Sitz der Auftragnehmerin unverpackt zzgl. einer etwaigen zu entrichtenden Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Sie sind freibleibend. Soweit nicht anders angegeben, handelt es sich um Euro- Preise. Alle Entgelte richten sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach den jeweils gültigen Preis- und Konditionenliste oder betrieblichen Entgeltsätzen der Auftragnehmerin zzgl. der Verpackungs- und Versandkosten. Zeitentgelte sind auch für Reisezeiten zu zahlen. Soweit nicht anders vereinbart, sind Reisekosten, Spesen, Nebenkosten etc. zusätzlich nach den betriebsüblichen Sätzen der Auftragnehmerin zu vergüten.

3.2.        Kosten für Porto, Versicherung, Fracht, Verpackung, Speditionsleistungen auf Messegeländen o.ä. sind in den Preisen, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, nicht inbegriffen und sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.

3.3.        Eventuell eingeräumte Rabatte erfolgen schriftlich durch die Auftragnehmerin und entfallen bei nicht pünktlichem Zahlungseingang.

3.4.        Soweit keine abweichende Vereinbarung besteht, zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen netto ab Vertragsschluss die vereinbarte Vergütung.

3.5.        Die Rechnungsstellung kann nach Wahl der Auftragnehmerin auch in elektronischer Form erfolgen.

  1. Erlaubnis zur Werbung

4.1.        Die Auftragnehmerin kann grundsätzlich auf allen Vertragsgegenständen in geeigneter Weise auf sich hinweisen. Der Auftraggeber kann dem nur widersprechen, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat, dies hat in Schriftform zu erfolgen.

4.2.        Der Auftraggeber stimmt zu, dass sämtliche Vertragsgegenstände im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit (ganz oder in Teilen) als Referenzobjekte verwendet werden dürfen. Die hierzu erforderlichen Rechte räumt der Auftraggeber der Auftragnehmerin ein.

  1. Urheberrechte / Schutzrechte

5.1.        Für alle Materialien und Unterlagen des Auftraggebers, die zur Herstellung der Vertragsgegenstände an die Auftragnehmerin übergeben werden, übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch seine der Auftragnehmerin bereitgestellten Unterlagen und Materialien, insbesondere durch deren vertragsgemäße Nutzung, keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Die Auftragnehmerin ist zu einer Prüfung nicht verpflichtet. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin diesbezüglich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter sowie den Kosten der Rechtsverteidigung frei.

5.2.        Konzeptionierungen, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Angebote, Beschreibungen und alle anderen Arbeitsergebnisse der Auftragnehmerin bleiben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, mit allen Rechten, insbesondere Nutzungsrechten Eigentum der Auftragnehmerin. Das Eigentum sowie die Rechte bleiben auch dann bestehen, wenn sie dem Auftraggeber übergeben oder dem Auftraggeber im Sinne des § 18 UWG anvertraut worden sind. Eine Übertragung von Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Die Verwertung in sämtlichen Formen, die Weitergabe an Dritte oder der unmittelbare oder mittelbare Nachbau ist dem Auftraggeber, sofern es nicht für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, untersagt.

  1. Eigentumsvorbehalt / Eigentum

6.1.        Die im Rahmen eines Kauf- und Werkvertrages gelieferten Vertragsgegenstände (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der Auftragnehmerin bis alle Forderungen erfüllt sind, die der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat die Auftragsnehmerin das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem die Auftragsnehmerin eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber. Sofern die Auftragsnehmerin die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn die Auftragsnehmerin die Vorbehaltsware pfändet. Von der Auftragsnehmerin zurückgenommene Vorbehaltsware darf diese verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Auftraggeber der Auftragsnehmerin schuldet, nachdem diese einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.

6.2.        Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Auftraggeber sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6.3.        Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Auftraggebers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Auftraggebers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Auftragnehmerin ab. Diese nimmt diese Abtretung an.

6.4.        Der Auftraggeber darf diese an die Auftragnehmerin abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für die Auftragnehmerin einziehen, solange die Auftragnehmerin diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht der Auftragnehmerin, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird die Auftragnehmerin die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

6.5.        Sofern sich der Auftraggeber jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann die Auftragnehmerin vom Kunden verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und der Auftragnehmerin alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die diese zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

6.6.        Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird immer für die Auftragnehmerin vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die der Auftragnehmerin nicht gehören, so erwirbt diese Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

6.7.        Wird die Vorbehaltsware mit anderen der Auftragnehmerin nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt die Auftragnehmerin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsend- betrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Auftraggeber und die Auftragnehmerin sich bereits jetzt einig, dass der Auftraggeber der Auftragnehmerin anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Diese nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Auftraggeber für die Auftragnehmerin verwahren.

6.8.        Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Auftraggeber auf das Eigentum der Auftragnehmerin hinweisen und muss diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Sofern der Dritte die der Auftragnehmerin in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Auftraggeber.

6.9.        Wenn der Auftraggeber dies verlangt, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert ihrer offenen Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 10 % übersteigt. Die Auftragnehmerin darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

6.10.     Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, welche die Auftragnehmerin auf Veranlassung des Auftraggebers vornimmt, gilt, wenn die vorstehenden dinglichen Sicherungsrechte nicht wirksam vereinbart werden können, für sämtliche offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin dasjenige dingliche Sicherungsrechts als vereinbart, welches den vorstehenden Sicherungsrechten am nächsten kommt und nach der jeweiligen Rechtsordnung zulässig und möglich ist.

  1. Beauftragung von Dritten

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen / Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.

  1. Miete und Leihe

8.1.        Ist die Vermietung oder Leihe eines Vertragsgegenstandes vereinbart, wird der Vertragsgegenstand nur für den vereinbarten Zweck und Zeitraum gegen Zahlung zur Nutzung bereitgestellt. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages nach Überlassung des vermieteten Vertragsgegenstandes ist ausgeschlossen. Die Verlängerung der Mietdauer erfordert die schriftliche Vereinbarung hierüber mit der Auftragnehmerin. Bei nicht fristgerechter Rückgabe des vermieteten Vertragsgegenstandes ist die Auftragnehmerin berechtigt, zusätzliche Mietkosten in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche der Auftragnehmerin bleibt davon unberührt. Nicht durch die Auftragnehmerin schriftlich freigegebene Bearbeitungen des vermieteten Vertragsgegenstandes sind unzulässig. Der Auftraggeber ist zur Beseitigung von Bearbeitungen auf eigene Kosten bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit verpflichtet.

8.2.        Die Auftragnehmerin kann für vermietete Vertragsgegenstände vor Überlassung eine Kaution in Höhe des Zeitwertes des Vertragsgegenstandes in Bar oder durch bankbestätigten Scheck verlangen. Die Kaution wird nicht verzinst.

8.3.        Die Reinigung des geliehenen oder vermieteten Vertragsgegenstandes wird dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber behandelt die geliehenen oder gemieteten Vertragsgegenstände pfleglich und hat etwaige Schäden einschließlich Diebstahl unverzüglich anzuzeigen. Dem Auftraggeber obliegt während der gesamten Vertragsdauer die Obhut- und Aufsichtspflicht des Vertragsgenstandes.

8.4.        Der verliehene oder vermietete Vertragsgegenstand ist durch die Auftragnehmerin nicht versichert. Eine Versicherung des leih- und mietweise überlassenen Vertragsgegenstandes wird dem Auftraggeber für die Dauer der Nutzung, einschließlich Auf- und Abbau, auf seine Kosten empfohlen.

8.5.        Für Transporte wird der verliehene oder vermietete Vertragsgegenstand nur auf Anweisung und Kosten des Auftraggebers in Höhe seines Wiederbeschaffungswertes versichert.

8.6.        Gewöhnliche Gebrauchsspuren, die durch den Einsatz des Mietgutes entstehen, berechtigen nicht zur Reklamation.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der barlagconcepts GmbH – Seite 2 von 2

  1. Kündigung eines Mietvertrages

9.1.        Kündigt der Auftraggeber den Mietvertrag vor Überlassung des Vertragsgegenstandes, ohne dass die Auftragnehmerin dafür einen wichtigen Grund gegeben hat, so hat die Auftragnehmerin Anspruch auf die vereinbarte Vergütung wie folgt:

– bis 6 Monate vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Überlassung des Vertragsgegenstandes 30 % der Vergütung

– bis 1 Monat vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Überlassung des Vertragsgegenstandes 50 % der Vergütung

– ab 1 Monat vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Überlassung des Vertragsgegenstandes 75 % der Vergütung

– ab 14 Tage vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Überlassung des Vertragsgegenstandes 90 % der Vergütung

– in der Woche des vertraglich vereinbarten Zeitpunktes zur Überlassung des Vertragsgegenstandes 100% der Vergütung.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die verlangten Kosten zu hoch sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

9.2.        Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, sofern zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt. Ein wichtiger Grund liegt vor,

– wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,

– wenn der Auftraggeber die vertraglichen Pflichten nicht einhält oder grob verletzt,

– bei Undurchführbarkeit des Vertrages oder,

– wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig wird oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen wird.

9.3.        Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Geltendmachung des Schadens, der der Auftragnehmerin hieraus entstanden ist, bleibt vorbehalten.

  1. Untervermietung / Gebrauchsüberlassung

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin ist dem Auftraggeber eine ganz oder teilweise Untervermietung bzw. Weitervermietung des gemieteten oder geliehenen Vertragsgegenstandes sowie eine Gebrauchsüberlassung des gemieteten oder geliehenen Vertragsgegenstandes ganz oder teilweise an Dritte und ein Tauschen des Mietgutes nicht gestattet. Die Auftragnehmerin ist zur Zustimmung nicht verpflichtet.

  1. Termine, Auf- und Abbau

11.1.     Die vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere die Bereitstellung von Vertragsgegenständen, erfolgt nach Terminvereinbarung und ab Sitz der Auftragnehmerin. Darüber hinaus können Lieferungen am vereinbarten Erfüllungsort erfolgen.

11.2.     Termine der Auftragnehmerin sind grundsätzlich unverbindlich, soweit sie nicht als verbindlich vereinbart wurden. Verbindliche Termine sind von der Auftragsnehmerin nicht einzuhalten, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt. Eine Verletzung liegt vor, wenn der Auftraggeber Materialien bzw. Unterlagen (z.B.: Skizzen, Pläne, Bilder, Logos, etc.) nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Bei Verzug der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin berechtigt, zusätzliche Leistungen gesondert zu berechnen.

11.3.      Es ist der Auftragnehmerin nicht möglich, die vorgegebenen Standbegrenzungen oder die maximal zulässige Aufbauhöhe des Messestandes zu überschreiten. Ausnahmen hiervon erfordern eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Veranstalters, die vom Auftraggeber einzuholen ist.

  1. Übergabe

12.1.     Der Auftraggeber hat die Vertragsgegenstände nach Erhalt sofort auf Mängel und Unvollständigkeit zu prüfen, soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt.

12.2.     Bei der Übergabe ist auf Verlangen der Auftragnehmerin ein Abnahmeprotokoll anzufertigen. Dieses wird von beiden Vertragspartnern unterzeichnet.

12.3.     Die Übergabe kann durch den Auftraggeber oder einer von ihm bevollmächtigten Person mit der Auftragnehmerin zum vereinbarten Termin erfolgen. Sobald der Auftraggeber die Vertragsgegenstände teilweise oder ganz in Verwendung nimmt, gilt die Gesamtleistung vom Auftraggeber als vertragsgemäß angenommen.

  1. Abnahme

13.1.     Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, hat der Auftraggeber in sich abgeschlossene Teilleistungen und Zwischenergebnisse sowie den endgültigen Vertragsgegenstand auf Verlangen der Auftragnehmerin hin unverzüglich abzunehmen. Eine Freigabe des Auftraggebers ist eine Abnahme.

13.2.     Die Zusendung einer Rechnung an den Auftraggeber gilt gleichzeitig als Mitteilung, dass die Leistung vollständig fertiggestellt worden ist, falls diese nicht vor Leistungserbringung versandt wird.

13.3.     Sofern der Auftraggeber nicht die Abnahme ausdrücklich erklärt, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang in den Fällen des Abs. 2 die Abnahme der Leistungen verlangt.

  1. Mängelhaftung / Haftung

14.1.     Die Mängelrechte des Auftraggebers bei Kaufverträgen sowie bei Verträgen, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben setzen u.a. voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen haben schriftlich unter Angabe der Art und des Umfanges der Abweichung von der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit oder Verwendungseignung zu erfolgen.

14.2.     Ein Sachmangel des Vertragsgegenstandes liegt vor, wenn der Vertragsgegenstand unter Berücksichtigung der Vereinbarung zwischen den Parteien wesentlich von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Ausführung, Menge, Beschaffenheit, Verwendungseignung oder, wenn nichts anderes vereinbart ist, von der in Osnabrück üblichen Beschaffenheit und Verwendungseignung abweicht. Ein Rechtsmangel des Vertragsgegenstandes liegt vor, wenn der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Weitergehende gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit der Auftragnehmerin bleiben unberührt. Ist nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ist die Auftragnehmerin insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware außerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von Rechten / Ansprüchen Dritter ist.

14.3.     Die Auftragnehmerin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Außer im Falle einer von der Auftragnehmerin zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung ist die Schadenersatzhaftung der Auftragnehmerin jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, d.h. der Ersatz mittelbarer Schäden wie entgangener Gewinn oder Produktionsausfall ist ausgeschlossen.

14.4.     Die Auftragnehmerin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

14.5.     Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit bleibt von den Haftungsbeschränkungen unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, im Rahmen von Garantien sowie des § 478 BGB.

14.6.     Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang oder Abnahme. Unberührt bleiben Ansprüche aus Mietverträgen sowie auf Schadenersatz wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Körper-/ Gesundheitsschäden, Ansprüchen aus Produkthaftung und im Rahmen des § 478 BGB. Nacherfüllungsmaßnahmen führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 geregelten Frist und beinhalten kein, einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes, Anerkenntnis.

14.7.     Eine Haftung für normale Abnutzung sowie Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung ist ausgeschlossen. Werden Betriebs-, Bedienungs-, Sicherheits- oder Wartungsanweisungen, insbesondere die technischen Datenblätter, nicht befolgt, Änderungen an den Vertragsgegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Mängelhaftung, wenn nicht der Auftraggeber eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist.

14.8.      Die Auftragnehmerin haftet nicht für Mängel seitens des Auftraggebers oder auf dessen Veranlassung von Dritten beigestellten Teilen bzw. Komponenten oder für Mängel des Endproduktes, die auf die Fehlerhaftigkeit solcher Beistellteile zurückzuführen ist.

14.9.      Die verschuldensunabhängige Haftung der Auftragnehmerin für anfängliche Sachmängel nach § 536a Abs. 1 Hs. 1 BGB wird ausgeschlossen.

14.10.   Bei Leihe haftet die Auftragnehmerin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  1. Gefahrübergang

Bei Versendung von Vertragsgegenständen durch die Auftragnehmerin auf Wunsch des Auftraggebers, geht die eventuelle Gefahr des Untergangs oder die eventuelle Verschlechterung der Produkte auf den Auftraggeber über. Dabei spielt es keine Rolle, wer die Frachtkosten trägt oder durch wen der Transport erfolgt. Dies gilt auch in den Fällen, bei denen frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.

  1. Aufrechnung/Abtretung

16.1.      Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.

16.2.      Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen rechtlichen Verhältnis beruht.

16.3.      Die Abtretung oder Verpfändung von dem Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ausgeschlossen, sofern die Auftragnehmerin nicht schriftlich zustimmt. Zur Zustimmung ist die Auftragnehmerin nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an der Abtretung nachweist.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1.     Für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

17.2.      Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Die Auftragnehmerin ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber am Ort seines Geschäftssitzes bzw. seiner gewerblichen Niederlassung zu verklagen.

© barlagconcepts GmbH, Osnabrück | Januar 2024